Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 03.03.1983

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   BGH, 19.04.1983 - 1 StR 859/82   

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BGH, 19.04.1983 - 1 StR 859/82 (https://dejure.org/1983,1199)
BGH, Entscheidung vom 19.04.1983 - 1 StR 859/82 (https://dejure.org/1983,1199)
BGH, Entscheidung vom 19. April 1983 - 1 StR 859/82 (https://dejure.org/1983,1199)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Keine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige einer Umsatzsteuerhinterziehung - Voraussetzungen für die Verfolgungsverjährung bei einzeln begangenen Hinterziehungsakten - Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs für alle Teilakte einer Umsatzsteuerhinterziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 679
  • NStZ 1983, 559
  • StV 1983, 364
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.05.1958 - 1 StR 551/57
    Auszug aus BGH, 19.04.1983 - 1 StR 859/82
    Die (rechtliche) Vollendung reicht also nur dann aus, wenn die auf Verwirklichung des Tatbestandes gerichtete Tätigkeit mit der Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale ihren endgültigen Abschluß gefunden hat (RGSt 40, 402, 405; BGHSt 11, 345, 346; 16, 207, 208 f.; 24, 218, 220) [BGH 23.09.1971 - 4 StR 207/71].

    Führt der Täter die strafbare Handlung über die förmliche Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes weiter fort, etwa um sich ihre Früchte zu sichern oder sonst ihren Erfolg zu festigen, so beginnt die Verjährung erst mit der tatsächlichen Beendigung des strafbaren Verhaltens, so zum Beispiel, wenn der bestochene Beamte den geforderten oder versprochenen Vorteil vollständig erhalten und angenommen hat (BGHSt 11, 345, 347) oder der Unterschlagende den Fehlbetrag auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes zum Ende der folgenden Geschäftsjahre verschleiert (BGHSt 24, 218, 220 f.) [BGH 23.09.1971 - 4 StR 207/71].

  • BGH, 23.09.1971 - 4 StR 207/71

    Beginn der Verfolgungsverjährung bei Planung weiterer Verschleierungshandlungen

    Auszug aus BGH, 19.04.1983 - 1 StR 859/82
    Die (rechtliche) Vollendung reicht also nur dann aus, wenn die auf Verwirklichung des Tatbestandes gerichtete Tätigkeit mit der Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale ihren endgültigen Abschluß gefunden hat (RGSt 40, 402, 405; BGHSt 11, 345, 346; 16, 207, 208 f.; 24, 218, 220) [BGH 23.09.1971 - 4 StR 207/71].

    Führt der Täter die strafbare Handlung über die förmliche Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes weiter fort, etwa um sich ihre Früchte zu sichern oder sonst ihren Erfolg zu festigen, so beginnt die Verjährung erst mit der tatsächlichen Beendigung des strafbaren Verhaltens, so zum Beispiel, wenn der bestochene Beamte den geforderten oder versprochenen Vorteil vollständig erhalten und angenommen hat (BGHSt 11, 345, 347) oder der Unterschlagende den Fehlbetrag auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes zum Ende der folgenden Geschäftsjahre verschleiert (BGHSt 24, 218, 220 f.) [BGH 23.09.1971 - 4 StR 207/71].

  • BGH, 20.05.1969 - 5 StR 658/68

    Verfolgungsverjährung für Mordbeihilfe bei Vorliegen niedriger Beweggründe

    Auszug aus BGH, 19.04.1983 - 1 StR 859/82
    Daß die Anordnung der Maßnahmen vom 10. Mai 1976 nur auf den Verdacht der Mineralölsteuerhinterziehung gestützt war, steht der Unterbrechung auch hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung wegen des engen tatsächlichen Zusammenhangs (s.o. unter 1.) nicht entgegen (vgl. BGHSt 22, 105, 106; 22, 375, 385; BGH bei Holtz MDR 1981, 453).
  • BGH, 12.03.1968 - 5 StR 115/68

    Beschränkung der Strafverfolgung auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen;

    Auszug aus BGH, 19.04.1983 - 1 StR 859/82
    Daß die Anordnung der Maßnahmen vom 10. Mai 1976 nur auf den Verdacht der Mineralölsteuerhinterziehung gestützt war, steht der Unterbrechung auch hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung wegen des engen tatsächlichen Zusammenhangs (s.o. unter 1.) nicht entgegen (vgl. BGHSt 22, 105, 106; 22, 375, 385; BGH bei Holtz MDR 1981, 453).
  • BGH, 23.08.1961 - 2 StR 267/61

    Beginn der Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Deliktsvollendung - Abschluss

    Auszug aus BGH, 19.04.1983 - 1 StR 859/82
    Die (rechtliche) Vollendung reicht also nur dann aus, wenn die auf Verwirklichung des Tatbestandes gerichtete Tätigkeit mit der Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale ihren endgültigen Abschluß gefunden hat (RGSt 40, 402, 405; BGHSt 11, 345, 346; 16, 207, 208 f.; 24, 218, 220) [BGH 23.09.1971 - 4 StR 207/71].
  • RG, 28.11.1907 - III 548/07

    1. Beginnt, wenn von einem Deutschen im Auslande eine auch nach dortigem Rechte

    Auszug aus BGH, 19.04.1983 - 1 StR 859/82
    Die (rechtliche) Vollendung reicht also nur dann aus, wenn die auf Verwirklichung des Tatbestandes gerichtete Tätigkeit mit der Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale ihren endgültigen Abschluß gefunden hat (RGSt 40, 402, 405; BGHSt 11, 345, 346; 16, 207, 208 f.; 24, 218, 220) [BGH 23.09.1971 - 4 StR 207/71].
  • BFH, 12.12.2007 - X R 31/06

    Reichweite des Ausschlussgrunds des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG im Fall

    Dies folgt aus der Rechtsprechung zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. April 1983 1 StR 859/82, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1983, 430 zu § 395 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO a.F. = § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO; a.A. Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz 158.2).
  • BGH, 16.05.1984 - 2 StR 525/83

    Rückbeziehung einer Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung

    Bei der Hinterziehung von Einkommensteuer beginnt die Verjährung erst mit der Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids, weil die Steuerhinterziehung ein Erfolgsdelikt ist, die Einkommensteuer zu den Veranlagungssteuern gehört und der erstrebte Vorteil deshalb erst mit der Veranlagung eintritt (BGH, Beschluß vom 7. Februar 1984 - 3 StR 413/83; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1983, 679; BGH wistra 1983, 70; BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - 3 StR 217/81; Suhr/Naumann, Steuerstrafrecht 3. Aufl. S. 295; Franzen/Gast/ Samson, Steuerstrafrecht 2. Aufl. § 376 AO Rdn. 11).
  • BGH, 13.05.1987 - 3 StR 37/87

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Eine Unterscheidung nach dem Tatverdacht kommt wegen engen sachlichen Zusammenhangs jedenfalls bei demselben Sachverhalt (hier: Vortäuschen von Betriebsausgaben durch Goldeinkäufe) innerhalb eines und desselben Einzelaktes der fortgesetzten Handlung (hier: der Abgabe einer Jahressteuererklärung) nicht in Betracht, so daß die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion vom 4. Oktober 1982 im Feingoldkomplex grundsätzlich Straffreiheit auch hinsichtlich der Käufe von der Firma C. et Metaux nicht mehr zuläßt, soweit sie schon Gegenstand abgegebener Steuererklärungen waren (vgl. zum Umfang der Sperrwirkung bei einer Durchsuchung im Strafverfahren BGH MDR 1983, 679).
  • BayObLG, 07.05.1991 - RReg. 4 St 204/90
    Alles dies wäre aber Voraussetzung für die Annahme, dass die Tat erst mit Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung beendet ist (BGH NStZ 1983, 559 ; wistra 1983, 70).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 03.03.1983 - 20 W 55/83   

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https://dejure.org/1983,6985
OLG Frankfurt, 03.03.1983 - 20 W 55/83 (https://dejure.org/1983,6985)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.03.1983 - 20 W 55/83 (https://dejure.org/1983,6985)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. März 1983 - 20 W 55/83 (https://dejure.org/1983,6985)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zurückverweisung der Sache; Rechtsanwaltshonorar; Geschäftsgebühr; Erhöhung des Streitwertes; Altverfahren; Neues Gebührenrecht

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 679
  • VersR 1983, 840
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